§ 3 Grenzübertritt
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.07.2018 – 1 K 13046/17
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 – 7 A 10719/21Zitiert von 8
- OVG NRW, 09.04.2003 – 19 B 2313/02
3 Entscheidungen zu § 3 PassG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.