Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 3 Grenzübertritt

Stand: 13.03.2024

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.

§ 2 § 4